§ 6.03 – Allgemeine Grundsätze
Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt. normal normal Fahren Fahrzeuge in einem Verband, sind die nach den §§ 3.17, 6.04 und 6.10 vorgeschriebenen Zeichen nur von dem Fahrzeug zu zeigen oder zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet, bei Schleppverbänden von dem motorisierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes. normal normal Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Überholen oder Begegnen ist nur erlaubt, wenn genug Platz im Fahrwasser vorhanden ist.
- Bei Fahrzeugen in einem Verband müssen die vorgeschriebenen Zeichen nur vom Führer des Verbandes gezeigt werden.
- Bei Schleppverbänden zeigt das motorisierte Fahrzeug an der Spitze die Zeichen.
- Fahrzeuge, die sich begegnen oder überholen, dürfen ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht so ändern, dass ein Zusammenstoß möglich wird.
- Alle Verkehrsteilnehmer müssen die örtlichen Umstände und den übrigen Verkehr berücksichtigen.